Stand 08.10.2016

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „The Organization for Reconnecting Humans“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pulheim.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Förderverein, der insbesondere die folgenden Bereiche fördern wird:
(i) Bildung
(ii) Interkulturelle Aufklärung
(iii) Wissenschaft und Umwelt
(iv) Musik, Kunst, Theater, Kulturaustausch
(v) Gesundheit.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) den Aufbau einer Erfahrungsbibliothek im Internet, die z.B.
- eine Sammlung von „Best Practices“ in jedem Bereich enthält (Links zu anderen Organisationen, Dokumente, etc.
- Unterrichtsmaterialien im Internet (Musterbeispielen) zur Verfügung stellt 
- Informationen zum Thema Alternativ- und Naturmedizin sowie ganzheitliche Naturheilkunde zur Verfügung stellt und Aufklärung bietet
b) die Verbindungen und Vernetzungen von Menschen im Sinne eines internationalen, friedlichen und kooperativen Miteinanders durch z.B. Projekte und Veranstaltungen.

(i) Bildung: Unterstützung von Schulprojekten im In- und Ausland z.B. Schulprojekt in Bangladesch
(ii) Interkulturelle Aufklärung: Unterstützung von Veranstaltungen und Projekten im In- und Ausland, um ein friedliches und kooperatives Miteinander zu fördern. z.B. Face to Face, Hand in Hand Project 
(iii) Wissenschaft und Umwelt: Unterstützung von Projekten im In- und Ausland, die sowohl mit der Aufklärung zu tun haben, sowie der Förderung der Verbesserung der eigenen Ressourcen z.B. Trinkwasser- und Energiegewinnung durch Solaranlagen in Bangladesch
(iv) Musik, Kunst, Theater, Kulturaustausch: Unterstützung von Veranstaltungen, Projekten, Konzerten, Musikfestivals und Theaterstücken im In- und Ausland z.B. The Art Peace Project 
(v) Gesundheit: Unterstützung und Aufklärung von ganzheitlicher Naturheilkunde, Alternativ- und Naturmedizin, im In- und Ausland, durch Veranstaltungen, Informationsaustausch und Aufklärungsarbeit z.B. auf unserer Internetseite 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. 

(2) Ordentliche Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden, wobei natürliche Personen das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen. Förderndes Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die den Zweck des Vereins unterstützen ohne ihm aktiv zu dienen. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(4) Bei Bedarf kann der Vorstand einen Jugendkreis einsetzen, der Jugendlichen eine Mitarbeit ermöglicht. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

(4) Ein Vorstandsmitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand vollzählig abstimmt und eine 2/3 Mehrheit für den Ausschluss stimmt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhält von den ordentlichen Vereinsmitgliedern einen Beitrag. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand festgelegt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sowie die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.

(2) Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind je einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. 

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Ihm obliegt insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
d) Aufnahme von Mitgliedern, deren Ausschluss bzw. Streichung von der Mitgliederliste
e) Entscheidung über Art und Inhalt der Außendarstellung des Vereins in allen Medien

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger berufen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Über eine Vorstandssitzung ist jedes Vorstandsmitglied mit mindestens 14 Tagen Vorlauf zu unterrichten.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren per Post oder E-Mail beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einem Vorlauf von mindestens vierzehn Tagen darüber informiert wurden und ein persönliches Erscheinen nicht notwendig oder nicht zumutbar ist. Ein Beschluss kommt dann zustande, wenn mindestens drei Stimmen fristgerecht abgegeben wurden, darunter die Stimme des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts; Entlastung des Vorstands;
b) Wahl von 2 Rechnungsprüfern;
c) Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ausschließlich auf Antrag durch den Vorstand;

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich den Mitgliedern bekannt gegeben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens/ Veröffentlichung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme.

(2) Jedes Vollmitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird nur vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Das Protokoll wird vom Schriftführer ausgeführt. Sollte der Schriftführer fehlen, wird der Vorsitzenden oder Stellvertreter ein anderes Mitglied benennen. 

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorstand. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden oder Stellvertreter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Vergütung und Anstellung von Mitarbeitern

(1) Es ist gestattet den Aufwand von Vorständen mit einer Pauschale zu vergüten und bei Bedarf Mitarbeiter gegen Gehaltszahlung zu beschäftigen, die den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstands in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Gemeinnützigkeit.